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Geodatenaustausch unter Behörden

Am 1. Oktober 2016 ist der Kanton Bern dem Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden beigetreten.
Daraus ergeben sich einige Änderungen im Bezug auf die Nutzung und Verbreitung der Ge-obasisdaten nach Bundesrecht für Projekte des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

Der Vertrag und einige wichtige Fragen und Antworten zum Vertrag, sind auf der Website der swisstopo publiziert:

Wichtige Fragen zum Geodatenaustausch unter Behörden, welche den Kanton Bern betreffend, werden hier beantwortet.

  • Wer darf die Daten nutzen?
  • Dürfen die Gemeinden die Daten nutzen?
  • Wie dürfen die Daten genutzt werden?
  • Dürfen die Daten in den Geoportalen der Behörden veröffentlicht werden?
  • Wo müssen die Daten für Projekte des Bundes, der Kantone und der Gemeinde bezogen werden?
  • Dürfen die Geodienste (WMS/WMTS) des Bundes im Rahmen des Vertrags genutzt werden?
  • Wie erfolgt der Zugriff auf die Geodienste des Bundes im Rahmen des Vertrags?
  • Können auch Geobasisdaten des Bundesrechts, welche nicht auf dem Geoportal des Kantons Bern aufgeführt werden, beim Amt für Geoinformation bezogen werden?
  • Welcher Copyright-Vermerk muss bei Veröffentlichung angegeben werden?
  • Dürfen die Geobasisdaten beliebig veröffentlicht werden (z.B. Internet oder Druck)?
 

Wer darf die Daten nutzen?

Nutzungsberechtigt sind die Behörden des Bundes und der Kantone, jedoch nur für die Erfül-lung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

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Dürfen die Gemeinden die Daten nutzen?

Die Behörden von Gemeinden dürfen die Daten auch nutzen, sofern ihnen durch das kantonale Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder des Kantons übertragen wurden. Die Nutzung beschränkt sich auf diese Aufgaben.

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Wie dürfen die Daten genutzt werden?

Die Daten dürfen im Rahmen der behördlichen Aufgaben genutzt werden. Alle Nutzungen, für welche die betroffenen Behörden eine gesetzliche Grundlage haben, sind erlaubt.

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Dürfen die Daten in den Geoportalen der Behörden veröffentlicht werden?

Die Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A gemäss Anhang 1 der Geoinformationsverordnung SR 510.620 „Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts“ dürfen in den Geodatenportalen der nutzungsberechtigten Behörden veröffentlicht werden.

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Wo müssen die Daten für Projekte des Bundes, der Kantone und der Gemeinde bezogen werden?

Alle Geobasisdaten des Bundesrechts müssen beim Amt für Geoinformation des Kantons Bern per Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) bezogen werden. Die Datenauslieferung erfolgt je nach Datenvolumen per FTP-Server oder auf einem externen Datenträger.
Eine Bestellung der Geobasisdaten muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  • gewünschter Datensatz
  • gewünschtes Datenformat
  • gewünschter Ausschnitt
  • Projektbezeichnung
  • Kontaktperson beim Bund, Kanton oder der Gemeinde (inkl. E-Mailadresse)
  • Lieferadresse

Die Datenauslieferung erfolgt kostenlos und im neuen Bezugsrahmen LV95.

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Dürfen die Geodienste (WMS/WMTS) des Bundes im Rahmen des Vertrags genutzt werden?

Ja

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Wie erfolgt der Zugriff auf die Geodienste des Bundes im Rahmen des Vertrags?

Der Zugriff auf die Geodienste der swisstopo erfolgt direkt über die Website der swisstopo.
Es wird empfohlen, sich vorab für die kostenlose Variante (5000 Megapixel / Jahr) zu registrieren und diese freizuschalten. Sofern diese Variante nicht ausreicht, kann ein Gesuch für die kostenlose Freischaltung eines höheren Datenvolumens an das Amt für Geoinformation per Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) gestellt werden.
Das Gesuch muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  • Benötigtes Datenvolumen
  • Projektbezeichnung
  • Kontaktperson beim Bund, Kanton oder der Gemeinde (inkl. E-Mailadresse)
  • Projektende (Jahr)
    (Die kostenlose Nutzung des erhöhten Datenvolumens wird bis zu diesem Zeitpunkt gewährt)
  • Mailadresse und Kundeninformationen, welche bereits für die Freischaltung des kostenlosen Geodienstes bei der swisstopo verwendet wurden.

Nach Prüfung des Gesuchs wird die Freischaltung des Datenvolumens durch das Amt für Geoinformation bei der swisstopo veranlasst oder der negative Entscheid rückgemeldet.

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Können auch Geobasisdaten des Bundesrechts, welche nicht auf dem Geoportal des Kantons Bern aufgeführt werden, beim Amt für Geoinformation bezogen werden?

Ja, der Bezug der Geobasisdaten des Bundesrechts erfolgt immer über das Amt für Geoinformation. Sind Geodaten noch nicht beim Amt für Geoinformation verfügbar, werden diese vom Amt für Geoinformation beschafft und an den Besteller weitergeleitet.

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Welcher Copyright-Vermerk muss bei Veröffentlichung angegeben werden?

Bei jeder erlaubten Veröffentlichung ist auf die Quelle und den Zeitstand in geeigneter Weise hinzuweisen. Beide Angaben sind in den Metadaten des jeweiligen Geoprodukts resp. der jeweiligen Ebene aufgeführt und können im Geoportal des Kantons Bern nachgeschlagen werden.
(Die Quellenangaben finden sich unter: Detaillierte Informationen > Hauptinformationen > Quellen- / Grundlagenvermerk).

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Dürfen die Geobasisdaten beliebig veröffentlicht werden (z.B. Internet oder Druck)?

Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Vertrags dürfen die bezogenen Daten für Veröffentlichungen mit rechtlicher Publikationspflicht frei verwendet werden. Darüber hinausgehende Veröffentlichungen durch Behörden oder beteiligte dritte Stellen unterliegen der Bewilligungspflicht.
Bewilligungsanfragen können an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerichtet werden.

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17. Dezember 2020

Verzögerung bei der Nachführung der Grundkarten

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